ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 354 Leistungssachen
1
Die Aufzählung der Leistungssachen in § 354 ist taxativ (10 ObS 25/04f). Alle darin nicht genannten Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen des 7. Teils gelten, sind nach § 355 Verwaltungssachen. Nur gegen Bescheide in Leistungssachen ist in sukzessiver Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte der Rechtsweg zulässig (vgl § 65 ASGG).
Zu den Leistungssachen gehören
die Geltendmachung von Ansprüchen, die ein SHT durch Legalzession von einem Vers erworben hat (RS 0109544; RS 0109545; RS 0109546; vgl auch § 324 Rz 7 ff);
die Aufrechnung auf die von den VT zu erbringenden Geldleistungen (RS 0084111, vgl auch § 103 Rz 1 ff);
Ermessensentscheidungen des SVT über Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch (zB medizinische Rehab) (RS 0119969; RS 0117386; vgl auch § 154a Rz 3).
Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd § 53b (vgl dort Rz 15 ff).
Anträge auf Feststellung, dass Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehab (§§ 255a, 273a, 280a).
2
Ausschlaggebend ist, ob die Höhe (der Umfang) de...