ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 471d Meldungen
1
Die Mustersatzung 2011 des HV (avsv Nr 105/2011 idF avsv 116/2012, abrufbar unter www.avsv.at) sieht in § 13 Abs 3 vor, dass die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b) hins der innerhalb des KM liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden KM beginnt.