ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 433 Aufgaben der Hauptversammlung
1
Die Aufgaben können nicht delegiert werden. Vorberatungen in Ausschüssen sind zulässig, es ist jedoch nicht möglich, durch die Schaffung entscheidungsberechtigter („geschäftsführender“) Ausschüsse Agenden aus der Zuständigkeit herauszulösen.
2
Neben der Einberufung hat der VR auch das Recht, die Beschlüsse der HV vorzubereiten (§ 432 Abs 1). Die HV kann aber eigenständige, auch von den vorbereiteten Unterlagen abweichende Beschlüsse oder keine Beschlüsse fassen. Ein diesbezügliche Steuerungsmöglichkeit des VR besteht (anders als bei den LSA durch die EGVVR usw) nicht, siehe aber die Teilnahme von Mitgliedern des VR in der HV nach § 426 Abs 2 Z 1.
3
Zum Handeln des Vorsitzenden des VR für die HV bei Gefahr im Verzug (Sitzungsvorbereitung) siehe § 432 Rz 4.
Für die Entlastung des VR können die im Wirtschaftsleben üblichen Rahmenbedingungen und Regeln herangezogen werden, wobei das dort öfter genannte „Wohl der Gesellschaft“ bei einem SVT auf die gesetzeskonforme Vorgangsweise und die in den demokratisch legitimierten Verwaltungskörpern zum Ausdruck kommenden Interessen von DN und DG, nicht auf das bloße eigene Interesse des jeweils eigenen Rechtsträgers zu...