ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 37b Meldung der in der Zusatzversicherung Versicherten
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§ 14 Abs 1 der Allg Unfallversicherungsanstaltsatzung 2020 (avsv Nr 51/2020; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) regelt, dass die Anmeldung zur Zusatzversicherung schriftlich zu erstatten ist und die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anmeldung zu enthalten hat. Die Abmeldung für wd eines Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für wd des Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder ist mit Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erstatten.