ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 120 Eintritt des Versicherungsfalles
Übersicht der Kommentierung
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I. | Krankheitsbegriff (Abs 1 Z 1) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Medizinischer Krankheitsbegriff | ||
C. | Rechtlicher Krankheitsbegriff in der Judikatur | ||
D. | Behandlungsbedürftigkeit | ||
E. | Zusammenspiel Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit | ||
F. | Exkurs: Überlagerung durch das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit? | ||
G. | Exkurs: Kosmetische Behandlung – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes | ||
H. | Beispiele | ||
I. | Eintritt des Versicherungfalles | ||
II. | Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Z 2) | ||
III. | III. Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (Z 2a) | ||
IV. | Mutterschaft (Z 3) |
I. Krankheitsbegriff (Abs 1 Z 1)
A. Allgemeines
1
§ 120 Z 1 definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach § 133 Abs 2 die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Davon abzugrenzen sind Gebrechen und Dauerinvalidität.
2
Gebrechen sind ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, ...