ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 471f Geltungsbereich
1
Geringfügig beschäftigte DN sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hins jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im KM bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (vgl § 5 Abs 1 Z 2). Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein (VwGH 2000/08/0185).
2
Die Beitragspflicht dieser Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung regelt § 53a Abs 3, 3a und 4.
3
Eine geringfügige Beschäftigung, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird, ergibt keine Pflichtversicherung gem § 471f, weshalb auch die für diese spezielle Konstellation vorgesehenen Sonderbestimmungen für den Beginn und das Ende einer solchen Pflichtversicherung (§ 471h) nicht anwendbar sind (VwGH 2011/08/0307).