ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 435 Sitzungen
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Die Regeln über die Nichtöffentlichkeit sind Begleitbestimmungen zur Amtsverschwiegenheit (§ 424, Art 20 Abs 3 B-VG) des jeweils einzelnen Versicherungsvertreters und der Mitarbeiter der SVT (§ 460a). Dies gilt auch für die Sitzungsprotokolle. Nähere Regeln siehe die GO nach § 456a, grundlegend waren die MusterGO nach § 456a Abs 4: siehe die V BMASGK BGBl II 2019/97 für die Konferenz, BGBl II 2019/85 für den VR und BGBl II 2019/84 für die Hauptversammlung. Die GO sind diesen MGO weitgehend nachgebildet.
Unabhängig davon ist die (teilweise) Abwicklung von Sitzungen im Wege von Video- oder Telefonkonferenzen zulässig. Das Wort „Anwesenheit“ ist nicht so zu interpretieren, dass sich alle Sitzungsteilnehmer im selben Raum befinden müssten. Allerdings muss die Teilnahme anderer Berechtigter (Aufsicht) gesichert sein, ebenso, dass die Willensbildung im Gremium für die Berechtigten zu gleichen Bedingungen möglich und nachvollziehbar ist, eindeutige Beschlüsse gefasst und die Teilnahme Unberechtigter (speziell bei Telefonkonferenzen) verhindert werden können. Die Teilnehmer müssen identifizierbar und gleichzeitig anwesend sein, Umlaufbeschlüsse sind unzulässig. Da in einer Sitzung auch die no...