ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 319a Besonderer Pauschbetrag
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Neufassung des § 319a Abs 1 und Abs 5 erster Halbsatz zunächst durch § 718 Abs 1 Z 3 mit , jedoch Außerkrafttreten nach § 718 Abs 5 per . Aufhebung des Abs 6 durch § 718 Abs 2 Z 3 bereits mit Ende 2019. Der in Abs 6 vorgesehene besondere Pauschbetrag war von der VAEB nach § 718 Abs 5 letztmalig für das Jahr 2019 zu überweisen.
Nach Auslaufen dieser Regelung war die Einführung einer Einzelfallverrechnung vorgesehen. Als Teil des „Teuerungs-Entlastungspakets“ wurde jedoch mit eine weitere Neufassung der Pauschalierung vorgesehen. Für die Jahre 2023 bis inkl 2025 wurde ein Fixbetrag von jährlich 140 Mio € festgeschrieben, welcher ab dem Jahr 2026 jährlich angepasst wird.
Entgegen der bisherigen Regelung wurde im Zuge der Neufassung eine Überweisung durch die AUVA direkt an die ÖGK vorgesehen – nicht wie bisher über den Dachverband der Sozialversicherung. Dies soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.
Die Regelung ist umfassend angelegt. Das Gesetz bietet keinen Ansatzpunkt dafür, dass von der Pauschalabgeltung „nicht grundsätzlich alle“ Ersatzansprüche ausgenommen werden sollten (SV-Slg 18.918; BMS SozSi 1960, 246).
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So begründet zB...