BAO | Bundesabgabenordnung
6. Aufl. 2017
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§ 118a Forschungsbestätigung
Literatur: Atzmüller/Schlager, Forschungsprämie im 1. StabG 2012: Chancen für Steuerpflichtige, Finanz und Wirtschaftsprüfer, RWZ 2012, 106; Staudinger in Woischitzschläger/Schuch/Watzinger, Betriebsprüfung I, C3, § 118a; Huemer, Auskunftsbescheidverfahren, 141; Koran in Ritz-FS, 138.
Erlässe
EStR 2000 Rz 1535b, 8208r und 8208s.
1
§ 118a wurde mit dem 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) in die BAO eingefügt und mit dem AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) abgeändert.
§ 118a BAO dient, ebenso wie Änderungen im § 108c EStG 1988 durch BGBl I 2012/22 und BGBl I 2012/112, der Erhöhung der Rechtssicherheit.
2
Die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung sind nach § 108c Abs 2 Z 1 EStG 1988:
„Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.“
3
§ 108c Abs 8 EStG 1988 enthält Bestimmungen über die Erstellung von Gutachten durch die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG).
4
Die Forschungsbestätigung spricht über das Vorliegen der Voraussetzungen (des § 108c EStG 1988) dem Grunde nach ab, nicht jedoch über die Bemessungsgrundlage für die Forschun...