33.1.1.3 Forschungsbestätigung
8208rAb 2013 kann eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO beantragt werden. Mit dieser wird in Form eines Bescheides vom Finanzamt bestätigt, dass ein bestimmtes Forschungsprojekt den inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung entspricht. Die Bestimmungen des § 118 BAO über Auskunftsbescheide gelten sinngemäß. Die Forschungsbestätigung wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und bewirkt, dass das Finanzamt für diesen Zeitraum an die Beurteilung gebunden ist, wenn die Forschung tatsächlich in der Weise durchgeführt wird, wie sie der Forschungsbestätigung zu Grunde gelegt wurde oder davon nicht wesentlich abweicht.
Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist.
Der Verwaltungskostenbeitrag für eine Forschungsbestätigung ist als Betriebsausgabe abzugsfähig ( § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
8208sVoraussetzung für eine Forschungsbestätigung ist ein Projektgutachten der FFG ( § 5 der Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012). Es kann bei der FFG nach Beantragung der Forschungsbestätigung im Wege von FinanzOnline angefordert werden; es muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, für das die Forschungsbestätigung beantragt wurde. Es kann sich auch auf zukünftige Forschung und experimentelle Entwicklung beziehen, umfasst aber maximal einen Zeitraum vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Anforderung bis zum Ablauf des diesem Wirtschaftsjahr drittfolgenden Wirtschaftsjahres. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Forschungsprojekt gegebenenfalls ein neues Projektgutachten angefordert werden.
Wie beim Jahresgutachten erfolgt die Beurteilung durch die FFG auf Grundlage der Angaben in der Anforderung des Gutachtens. Rz 8208p gilt sinngemäß.
33.1.1.4 Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie
8208tFür Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid nach § 108c Abs. 9 EStG 1988 zu beantragen. Dieser betrifft ausschließlich die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung. Voraussetzungen dafür sind:
Die Glaubhaftmachung, dass die tatsächlich durchgeführte Forschung und/oder experimentelle Entwicklung die Voraussetzungen für die Geltendmachung erfüllen (Jahresgutachten der FFG; bei Vorliegen einer Forschungsbestätigung: Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Forschungsbestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht);
Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde (siehe Rz 8208u).
8208uDer Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt worden ist, ist durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen. Die dafür anfallenden Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig ( § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Rz 1535a).
Die Bestätigung ist auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften auszustellen (siehe dazu die Musterbestätigung Anhang V).
Da Gegenstand des Feststellungsbescheides die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ist, sind im Rahmen der Erstellung einer Bestätigung (nur) jene Aufwendungen vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen, die für die Bemessungsgrundlage von Relevanz sind bzw. sein können.
8208vDer Feststellungsbescheid ist im Rechtsmittelweg bekämpfbar und unterliegt den Vorschriften der BAO über nachträgliche Bescheidänderungen. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Gutschrift oder Festsetzung der Forschungsprämie und unterliegt als solcher den Rechtswirkungen des § 252 und des § 295 BAO. Mit ihm wird über die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie verbindlich abgesprochen. Eine davon abweichende Festsetzung der Prämie ist rechtswidrig ().
Wird nach Ergehen des Feststellungsbescheides von der Abgabenbehörde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage nicht in richtiger Höhe festgestellt wurde, ist wie folgt vorzugehen:
Liegen die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung ( §§ 293 ff BAO) oder Bescheidaufhebung ( § 299 BAO) bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens ( § 303 BAO) vor, ist der Feststellungsbescheid auf Grund dieser Bestimmungen zu ändern bzw. aufzuheben. Bei Anwendung der §§ 299 und 303 BAO hat ein neuerlicher Feststellungsbescheid zu ergehen. Wurde die Forschungsprämie auf dem Abgabenkonto verbucht und ist sie auf Grund des geänderten Feststellungsbescheides zu ändern, liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Forschungsprämie gemäß § 201 Abs. 3 Z 3 BAOvor. Ein erlassener Prämienbescheid ist gemäß § 295 Abs. 3 BAOzu ändern.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 118a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012 § 108c Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 §§ 268 ff UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 3 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8208p EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8208u EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1535a EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Anhang V §§ 293 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Forschungsbestätigung - Forschungsprojekt - Forschungsprämie - Feststellungsbescheid |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448