AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 147 Begründung von Nebenverpflichtungen
Literatur
Brix, Die Satzung der AG (2011); K Schmidt, Nebenleistungsgesellschaften (§ 55 AktG, § 3 Abs 2 GmbHG); siehe Gesellschaftsrecht, Schuldrecht und Kartellrecht, in Immenga-FS (2004) 705; siehe auch § 145 und 50.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
A. | Gegenstand und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelbestimmungen und europäische Vorgaben | ||
II. | Auferlegen von Nebenverpflichtungen | ||
A. | Nachträgliches Auferlegen | ||
B. | Nebenverpflichtungen, Vinkulierung | ||
C. | Aufhebung oder Verringerung von Nebenverpflichtungen | ||
III. | Zustimmungserfordernis | ||
A. | Zustimmungsberechtigte Aktionäre | ||
B. | Erklärung der Zustimmung | ||
C. | Prüfung durch das Firmenbuchgericht | ||
D. | Aktienurkunden | ||
IV. | Rechtswirkung der Zustimmung |
I. Allgemeines
A. Gegenstand und Zweck
1
§147 ist Ausdruck des Belastungsverbotes: Keinem Aktionär sollen nachträglich vermehrte Verpflichtungen auferlegt werden können. Seine verbandsrechtliche Stellung kann nur mit seinem Einverständnis verändert werden. Die Vorschrift ist entsprechend ihrem Schutzzweck weit zu interpretieren. § 147 erfasst nur Nebenverpflichtungen; Hauptpflichten hingegen können nur gleichzeitig mit der Schaffung der Aktien bei Gründung und späterer Kapitalerhöhung geschaffen werd...