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GmbHG § 3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 3. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Soweit der Gesellschaftsvertrag einer am bestehenden Gesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist seine Anpassung zu beschließen und bis zum zum Firmenbuch anzumelden. Gesellschaften, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Gesellschaftsvertrag nicht rechtzeitig angemeldet haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Bei Anpassung dieses Bundesgesetzes kann eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die die Bestellung eines Aufsichtsrats anordnet, aufgehoben werden oder durch eine Bestimmung ersetzt werden, nach der ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, aber nicht muß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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