AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 6
1
Börsenzulassung: Junge Aktien aus einer Kapitalberichtigung sind automatisch auch von einer Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr erfasst; damit ist nach der Änderung des BörseG wohl ganz generell die Zulassung zu einem geregelten Markt im Sinne von § 1 Abs 2 BörseG gemeint. Ein eigener Prospekt ist nicht erforderlich (§ 3 Abs 1 Z 6 KMG).
2
Kapitalverkehrsrecht: Abs 2 betrifft die früher erforderlichen kapitalverkehrsrechtlichen Genehmigungen. Die Vorschrift ist heute gegenstandslos, da die entsprechende Verordnung nicht mehr in Kraft ist.