AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 225m Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche der Mitglieder des Gremiums
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
§ 225m regelt die Organisation des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses und setzt die Vergütung der Mitglieder des Gremiums fest.
B. Entwicklung und Parallelregelungen
2
Die Vergütung des Gremiums wurde seit Inkrafttreten der Bestimmung erhöht und hinsichtlich der Gutachtenserstattung erweitert. Eine europäische Grundlage besteht nicht. Ebenso wenig enthält das deutsche Recht eine § 225m entsprechende Regelung.
II. Organisation
3
Allgemeine Qualifikationsanforderungen: Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur jene Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
4
Zusammensetzung des Gremiums: Gem § 225m Abs 2 bestellt der BMJ die Mitglieder des Gremiums. Das Gremium setzt sich zusammen aus: einem Vorsitzenden und zumindest einem Stellvertreter, die Richter des Ruhestandes sein müssen (Abs 2 Z 1); zwei Beisitzer und eine ausreichende Anzahl von Ersat...