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BVergG 2018 § 52. Berichtigung einer Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
2. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 52. Berichtigung einer Bekanntmachung

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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