ZPO § 201., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898
Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.
Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.
Dritter Titel. Sitzungspolizei.
§ 201.
(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.
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