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JN § 50. Gerichtshöfe erster Instanz. , BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt. Bezirksgerichte.

§ 50. Gerichtshöfe erster Instanz.

Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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