JN § 119. Aufkündigung von
Hypothekarforderungen., RGBl. Nr. 111/1895, gültig ab 01.01.1898
Dritter
Theil. Von der
Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.§ 119. Aufkündigung von Hypothekarforderungen.
Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§. 59 allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.
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