JN § 104a. Sachliche Zuständigkeit, BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
§ 104a. Sachliche Zuständigkeit
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
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