§ 55o. Nationale, supra- und internationale Berichte
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über
1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum und im Weiteren alle sechs Jahre;
2. die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum und im Weiteren alle sechs Jahre;
3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum und im Weiteren alle sechs Jahre;
4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum und im Weiteren alle zwei Jahre.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission
1. die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum , danach bis zum und im weiteren alle sechs Jahre,
2. die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum und im weiteren alle sechs Jahre sowie
3. die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum und im weiteren alle sechs Jahre
zur Verfügung zu stellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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