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WRG 1959 § 120a. Überwachung von Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000

ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren

§ 120a. Überwachung von Deponien

Die Behörde hat zur Überwachung von Deponien (§ 31b) auf Kosten des Deponieberechtigten mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 120 Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordneter sowie im Einzelfall durch die Behörde bescheidmäßig getroffener Regelungen insbesondere betreffend Errichtung, Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge zu überwachen. Sie hat der Behörde hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Regelungen können, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878