GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 37 Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
Übersicht
Rz
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I. | Gerichtliche Exekution | 1 |
II. | Mahnung | 2, 3 |
III. | Rückstandsausweis | 4-6 |
IV. | Persönlicher Anwendungsbereich | 7 |
V. | Exekution | 8-10 |
VI. | Gebühren und Kosten | 11 |
VII. | Regelmäßigkeit der Exekutionsführung und Zahlungserleichterung | 12-14 |
VIII. | Verzicht auf Beiträge | 15 |
I. Gerichtliche Exekution
1
Dem VT ist zur Eintreibung der Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Aus dem Verweis auf § 3 Abs 3 VVG folgt, dass er die Exekution von Geldleistungen unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.
II. Mahnung
2
Wenn die Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet werden, also rückständig iSv § 35 Abs 5 werden, ist der Betrag zunächst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung. Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustellung des Mahnschreibens bei Postversand vermutet wird, nimmt nicht Bezug auf Werktage: Es entscheidet vielmehr der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Bei Postaufgabe an einem Freitag gilt die Mahnung somit auch dann am folgenden Montag als zugestellt, wenn dieser ein Feiertag und eine Zustellung innerhalb der drei Tage ausgeschlossen ist. Dieses Problem lässt sich dadurch entschärfen, als der VT nicht unmittelbar nach Ablauf der Mahnfrist die Exekution beantragt, sondern noch einige Tage zuwartet. Bei normalem Verlauf der Zustellung steht dem Beitragsschuldner somit die volle Mahnfrist für die Bezahlung zur Verfügung.
3
Gemäß einem Erlass aus dem Jahr 1961 entspricht es nicht dem Gesetz, wenn nach Ablauf der Mahnfrist eine weitere Mahnung versendet und erst dann der Rückstandsausweis zur Exekutionsführung erstellt wird (abgedruckt bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 64 Anm 1, C.1). Dieser Ansicht kann zwar generell zugestimmt werden. Der Gesetzestext ist aber nicht derart zwingend formuliert, dass eine zweite Mahnung immer als unzulässig eingestuft werden müsste. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie bisher zuverlässiges Zahlungsverhalten, erstmalige Mahnung oder Exekutionsführung gegen diesen Vers, bekannter Betriebsurlaub oÄ ist dem VT das Versenden eines zweiten Mahnschreibens sehr wohl zuzugestehen. Die Mahnung ist kein Bescheid (VwGH 86/08/0013) und stellt einen eigenständigen Schritt zwischen Eintritt der Rückständigkeit einerseits und Erstellung des Rückstandsausweises/Exekution andererseits dar. Es ist deshalb unzulässig, die Mahnung mit der Vorschreibung zu verbinden und sie auf die Vorschreibung mit aufzudrucken, bzw die Mahnung mit einem Rückstandsausweis zu verknüpfen, der untypischerweise zur Versendung gelangt (s Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 64 Anm 1 C.2-3; Teschner/Widlar, GSVG, § 37 Anm 3).
III. Rückstandsausweis
4
Bleibt trotz Mahnung nach Fristablauf ein Rückstand bestehen, hat der VT einen Rückstandsausweis auszustellen. § 37 Abs 2 zählt die inhaltlichen Kriterien dieses Ausweises auf. Die Unterfertigung von Rückstandsausweis und Vollstreckbarkeitsbestätigung hat unter Maßgabe des § 194 nach dem Entfall des § 357 Abs 2 ASVG (BGBl I 2010/62) gemäß § 18 AVG iVm § 357 ASVG zu erfolgen: Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bedürfen einer Amtssignatur. In § 1 Z 13 EO sind nunmehr die Rückstandsausweise über SV-Beiträge ausdrücklich als tauglicher Exekutionstitel genannt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die einzuhebenden Beiträge auf der einen Seite sowie die Verzugszinsen und Nebengebühren auf der anderen Seite als einheitliche Summe ausgewiesen werden. Auf Grund der Trennung von Justiz und Verwaltung ist dem Exekutionsgericht die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung verwehrt (vgl zum Ganzen Derntl, Exekution im elektronischen Rechtsverkehr [ERV] bei Forderungshöhe außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, SozSi 2005, 463 f). Das Exekutionsgericht hat nur zu prüfen, ob ein formal gültiger Rückstandsausweis vorliegt, bzw sich der VT im Exekutionsantrag auf einen solchen beruft (vgl Bartos in Geppert, Praxis, Kap 5.3.1.2; 10 ObS 150/03m).
5
Der Rückstandsausweis ist ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des VT, mit denen er den Stand der offenen Verbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. Durch den Rückstandsausweis als Exekutionstitel soll eine rasche Eintreibung von nicht rechtzeitig entrichteten Beiträgen gewährleistet werden. Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid (VwGH 86/08/0013): Seine Zustellung an den Beitragsschuldner ist deshalb nicht erforderlich und auch gar nicht vorgesehen, weil dieser durch die Vorschreibung (vgl diesen Terminus in § 35 Abs 2) und die zwingend vorgesehene Mahnung Kenntnis vom Beitragsrückstand hat. Der Rückstandsausweis kann somit nicht mit Einspruch gem § 194 iVm § 412 ASVG bekämpft werden; auf Antrag hat der VT gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG jedoch einen Bescheid über einen Rückstandsausweis zur Feststellung der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichte zu erlassen. Erst dieser Bescheid kann in weiterer Folge mit Einspruch bekämpft werden. Ein Beitragsbescheid ist auf Antrag zu erlassen, kann aber auch von Amts wegen ausgestellt werden, und zwar jederzeit (VwGH 89/08/0147).
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Obwohl der Gesetzestext in § 410 Abs 1 Z 7 ASVG von „Feststellung“ spricht, ist ein feststellender Bescheid in einer Beitragssache dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: In diesen Fällen soll jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen sein (VwGH 93/08/0120 [GSVG], 95/08/0262 [ASVG]). Der Rückstandsausweis bildet als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (7 Ob 355/98a, RS0040507; vgl auch Bartos in Geppert, Praxis, Kap 5.3.1.2), zB Klage des VT auf den Beitragsrückstand gegen den haftenden Bürgen. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandsausweises ist zulässig (§ 292 Abs 2 ZPO). Dabei darf sich der Beklagte allerdings nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen und beweisen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt. Eine solche Vorgangsweise sollte in einer Unterbrechung des Gerichtsverfahrens und Bescheiderlassung durch den KVT gemäß § 410 Abs 1 Z 7 münden: Wegen des fehlenden Bescheidcharakters kommt eine Bindung der Gerichte idS, dass der Rückstandsausweis endgültig über eine Vorfrage abspricht, nicht in Frage (OGH 10 ObS 150/03m).
IV. Persönlicher Anwendungsbereich
7
Der in § 37 vorgegebene Weg der Beitragseintreibung mittels Rückstandsausweis bezieht sich auf die (primären) Beitragsschuldner. Gegen denjenigen, der privatrechtlich für eine Beitragsschuld einzustehen hat (Bürge), kann nicht ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt werden: Im Fall der Forderungsbestreitung hat der VT seine Ansprüche gegen diese Personen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (10 ObS 338/89).
V. Exekution
8
Gemäß § 54 Abs 2 EO genügt es, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen, sofern der betreibende Gläubiger den Titel selbst ausgestellt hat. Dies gilt ohne betragliche Beschränkung der betriebenen Forderung. Der gesonderte Anschluss der Titelurkunde wäre in diesen Fällen ein unzweckmäßiger Aufwand und übertriebener Formalismus. Übermittelt der KVT den Rückstandsausweis bzw dessen Inhalt (etwa im ERV) auch dann, wenn sich die Forderungshöhe im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§§ 54b ff EO) bewegt, ist er bei einem Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vor einem Vorlageauftrag gemäß § 54d EO gefeit (dazu Derntl, Exekution im elektronischen Rechtsverkehr [ERV] bei Forderungshöhe außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens, SozSi 2005, 465 f).
9
Dem VT stehen alle geeigneten Exekutionsmittel zur Verfügung. Den Regelfall bildet die Fahrnisexekution gegen den Vers, die aber oft wenig erfolgreich bleibt. Für den Beitragsschuldner ist dabei zu beachten, dass die Leistung von Teilzahlungen an den Gerichtsvollzieher nicht zu einer wirksamen Zahlungsvereinbarung mit dem VT führt und insb nicht eine „Insolvenzantragssperre“ bewirkt. Bei Beitragsrückständen ist der VT daher oft zur Insolvenzantragstellung gezwungen (dazu bei § 38 Rz 1 f). Gegenüber Haftenden (Bürgen) und ehemaligen selbständig Erwerbstätigen spielen Forderungs(Lohn)Exekution und Zession eine größere Rolle.
10
Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist gemäß § 7 Abs 4 EO genauso wie ein Oppositionsgesuch (§ 35 Abs 2 EO) bei jener Stelle anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Zuständig ist somit der exekutionsführende KVT, wobei der Terminus „anbringen“ die Entscheidung in der Sache umfasst (dazu zB Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 7 Rz 177; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 27, 74). Trotz des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs 4 EO soll gem höchstgerichtlicher Ansicht ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises keinesfalls zulässig, sondern von der Verwaltungsbehörde ein Bescheid über den betriebenen Anspruch zu erlassen sein (VwGH 2006/08/0205).
VI. Gebühren und Kosten
11
Mit der 3. GSVG-Novelle wurde die bis dahin vorgesehene Mahngebühr ersatzlos gestrichen (informativ Teschner/Widlar, GSVG, § 37 Anm 7). Seither muss die Solidargemeinschaft der Vers diese Kosten tragen. Weiterhin kann der VT jedoch für Einleitung und Durchführung der Exekution einen pauschalierten Kostenersatz als Nebengebühren in den Rückstandsausweis aufnehmen. Dieser beläuft sich auf 0,5 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch auf € 1,45. Dieser Kostenersatz verbleibt dem VT. Der Kostenzuspruch im Exekutionsverfahren (insb Pauschal-, Vollzugs- und Wegegebühren) wird dadurch nicht berührt. Der Gesetzgeber hält den VT zum Aufbau einer eigenständigen Organisationsstruktur an, indem er den Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Eintreibungsverfahren nur im Rechtsmittelverfahren beanspruchen darf.
VII. Regelmäßigkeit der Exekutionsführung und Zahlungserleichterung
12
Der VT hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis anzufertigen. Eine exekutive Eintreibung gegenüber dem Beitragsschuldner hat auf Grund dieser gesetzlichen Anordnung mit Rückstandsausweis zu erfolgen. Das Gesetz verpflichtet den VT allerdings nicht, zwingend jeden einzelnen rückständigen und eingemahnten Beitragszeitraum eines Beitragsschuldners in Exekution zu nehmen. Der VT hat hier einen gewissen Spielraum, ob und wann er eine Exekution einleitet.
13
Auch das BMfsV anerkannte eine differenzierte Vorgangsweise (vgl bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 64 Anm 1, F). Es ging vom Grundsatz aus, dass die einzelnen Abschnitte des Beitragseinzuges (Vorschreibung, Mahnung, Ausfertigung des Rückstandsausweises und Exekution) im Allgemeinen so rasch wie möglich aufeinander zu folgen haben. Davon könne nur in besonderen Fällen abgegangen werden, wenn insb die Interessen der SV nicht gefährdet seien, und zwar etwa durch Gewährung von Stundungen oder Ratenzahlungen. Dabei sei jedenfalls im Stadium der Exekutionsführung eine Anzahlung anzudenken. Auf Ebene des Ministeriums wurden Zahlungserleichterungen offensichtlich als unproblematisch angesehen.
14
Der VwGH hingegen erachtet im Vollzug des ASVG die in der Praxis geschlossenen Vereinbarungen mangels gesetzlicher Ermächtigung als unverbindlich (zB VwGH 2000/08/0071; Marhold, Unternehmenssanierung und Sozialversicherung, in Ruppe, Rechtsprobleme der Unternehmenssanierung [1983], 223, 239 ff; Radner, Entscheidungsbesprechung, ZAS 1997/18, 151). Der Ansicht des VwGH ist jedoch § 40 Abs 2 (bzw § 68 Abs 2 ASVG) entgegenzuhalten: Bereits seit der Stammfassung des GSVG (damals § 39 Abs 3) wird darin eine bewilligte Zahlungserleichterung als Hemmungsgrund für die Einforderungsverjährung normiert. Speziell für eine Beitragsschuld bei Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage sieht § 35 Abs 3 die Möglichkeit von Stundung oder Ratenvereinbarung vor. Die Gewährung von Zahlungsvereinbarungen liegt somit im Plan des Gesetzes. Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (BGBl I 2008/91) haben die Begriffe Stundung und Ratenvereinbarung in § 67b Abs 1 ASVG Eingang gefunden und können jedenfalls als gesetzlich vorgegebenes Instrumentarium eingesetzt werden. Die Verwendung des Terminus „vereinbarungsgemäß“ im Gesetzeswortlaut entspricht der üblichen Praxis, diese Angelegenheiten nicht mit Bescheid zu erledigen. Mangels gesetzlicher Grundlage wird es sich dabei auch nicht um verwaltungsrechtliche Verträge handeln. Der Gesetzgeber hat anscheinend den Abschluss von Ratenvereinbarungen und Stundungen über SV-Beiträge als Ausfluss der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts vor Augen, die auch SVT im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit zukommt. Die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen unterliegen dem Gestaltungsbereich des jeweiligen SVT und sind insb von der konkreten Situation des Beitragsschuldners/Mithaftenden abhängig. Stundungen werden idR als reine Stundungen gewährt: Fälligkeit und Verzugszinsenlauf werden nicht berührt, nur das Setzen von Schritten zur zwangsweisen Betreibung der Forderung wird aufgeschoben.
VIII. Verzicht auf Beiträge
15
Im Zusammenhang mit Beitragspflichten und -schulden sehen SV-Gesetze in manchen Fällen die Möglichkeit eines Verzichts (§ 56 Abs 3 ASVG) oder einer Nachsicht (§ 59 Abs 2 ASVG, § 35 Abs 5 GSVG) vor. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe es den SVT freistellen wollen, in Einzelvereinbarungen zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten (VwGH 2000/08/0071, 2007/08/0082).