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SWK 10, 1. April 2018, Seite 512

Empfängerbenennung

Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern. Gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann. – (§ 162 Abs 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2015/13/0054)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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