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Nationalrat beschließt Senkung des Steuersatzes für Beherbergungsumsätze
In seiner Sitzung am hat der Nationalrat eine Änderung des UStG beschlossen: Der erst mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 auf 13 % angehobene und zum wirksam gewordene ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich der Beheizung) wird nunmehr wieder auf 10 % gesenkt.
Als Nebenleistung ist ausweislich des § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG).
Der reduzierte Umsatzsteuersatz wird mit in Kraft treten und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden bzw sich ereignen (§ 28 Abs 45 UStG).