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PV-Info 9, September 2014, Seite 10

Zusammentreffen verschiedener kollektiver Tarif-vorschriften in Mischbetrieben

Mag. Sabine Waiss ist Rechtsanwaltsanwärterin mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht bei MOSATI Rechtsanwälte in Wien.

Sabine Waiss

Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, dann verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.

Tarifvielfalt in getrennten Betrieben

Übt ein Arbeitgeber mehrere Gewerbe aus, so kommt durch die damit typischerweise verbundene mehrfache Kollektivvertragszugehörigkeit des Arbeitgebers die Anwendung verschiedener Kollektivverträge in Frage. Liegen mehrere Betriebe oder organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vor, so gelangen beim selben Arbeitgeber verschiedene Kollektivverträge zur Anwendung (Tarifvielfalt), und zwar jeweils der für den Betrieb in fachlicher und örtlicher Hinsicht anwendbare Kollektivvertrag (§ 9 Abs 1 und 2 ArbVG).

Tarifeinheit in Mischbetrieben

Fehlt hingegen eine organisatorische Trennung in Betriebe oder Betriebsabteilungen (sogenannter Mischbetrieb), dann kommt es zur Tarifeinheit: Alle Dienstverhältnisse, die der Arbeitgeber abschließt, unterliegen demselben Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag konkret zur Anwendung gelangt, richtet sich nach jenem fachlichen Wirtschaft...

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