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PV-Info 9, September 2014, Seite 24

Diskriminierung durch verschlechternde Versetzung

Andreas Gerhartl

Eine verschlechternde Versetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, kann aber auch eine unzulässige Diskriminierung darstellen. In beiden Fällen ist die Versetzung unzulässig; liegt eine Diskriminierung vor, hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf ideellen Schadenersatz. Eine aktuelle OGH-Entscheidung illustriert diese Zusammenhänge am Beispiel einer aufgrund des Geschlechts (mittelbar) diskriminierenden verschlechternden Versetzung ().

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin ist seit als Kontrollarbeiterin in Wechselschicht im Wiener Werk des beklagten Arbeitgebers eingesetzt. Nach der Geburt ihres Kindes am befand sie sich bis in Karenz. Mit Schreiben vom teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie ab eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß § 15p MSchG in Anspruch nehmen wolle. Der Arbeitgeber brachte daraufhin bei Gericht einen Antrag zur gütlichen Einigung gemäß § 15k Abs 2 MSchG ein. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am einen Vergleich, wonach die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin nunmehr bis einvernehmlich mit Montag bis Freitag von jeweils 6 Uhr bis 14 Uhr festgelegt wurden.

Mit Ende ihrer Karenz wurde die Arbeitnehmerin in das burgenländische ...

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