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Dienstnehmerin und selbständige Seminarleiterin zugleich?
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze an ().
Sachverhalt
Ein Friseursalon beschäftigte eine Friseurin im Dienstverhältnis; daneben wurde mit ihr auch ein „Werkvertrag“ über die Abhaltung von Kursen für friseurtechnische Fertigkeiten abgeschlossen. Während das Dienstverhältnis bei der Sozialversicherung gemeldet war, wurde die Vortragstätigkeit über Honorarnoten abgerechnet und das Entgelt ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt. Die Gebietskrankenkasse ging vom Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses, der Friseursalon dagegen hinsichtlich der Vortragstätigkeit von einem Werkvertrag aus.
Trennbarkeit von Dienstverhältnissen
Trennbar sind Rechtsverhältnisse nicht nur dann, wenn eine...