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SWI 1, Jänner 2023, Seite 54

Passive Entstrickung im DBA-Recht

Feldner (Blog Handelsblatt ) berichtet über eine aktuelle Entscheidung des FG Münster vom , 13 K 559/19, wonach eine passive Entstrickung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Mit passiver Entstrickung ist gemeint, dass Deutschland ein neues DBA abschließt oder ein bestehendes DBA geändert wird, wodurch das Besteuerungsrecht Deutschlands an bereits im Ausland befindlichen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen oder beschränkt wird. Dagegen spreche bereits, dass § 4 Abs 1 Satz 3 dEStG ein dem Steuerpflichtigen zurechenbares (aktives) Verhalten voraussetze. Würde man dies anders sehen, wäre die Besteuerung einer passiven Entstrickung zudem europarechtswidrig. Denn der EuGH habe klargestellt, dass eine sofortige Steuereintreibung ohne die Gewährung eines Zahlungsaufschubs unzulässig sei (so auch bereits FG Köln , 15 K 888/18). Ausdrücklich offen ließ das FG Münster, ob die Klausel für Immobiliengesellschaften im DBA Deutschland – Spanien überhaupt eine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands darstelle. Denn erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Anteile stünde fest, ob und in welchem Umfang eine spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Es bestünde daher lediglich...

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