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Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Entscheidung: Quadrant Amroq Beverages SRL, C-332/21.
Norm: Art 27 Abs 1 lit e RL 92/83/EWG.
Art 27 Abs 1 lit e RL 92/83/EWG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet Erzeugnisse in den Verkehr bringt, die er von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verkäufer erworben hat, in dem die Erzeugnisse hergestellt, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und von der Verbrauchsteuer befreit worden sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung von der Bedingung abhängig macht, dass er registrierter Empfänger und der Verkäufer zugelassener Lagerinhaber ist, es sei denn, es ergibt sich aus konkreten, objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkten, dass diese Bedingungen zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung sowie zur Verhinderung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich sind.