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SWI 1, Jänner 2023, Seite 49

EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs auch dann, wenn eine Mehrwertsteuerhinterziehung nur einen Teil der Vorsteuer betrifft

In seinem Urteil vom , Finanzamt M, C-596/21, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einem Steuerpflichtigen, der eine MehrS. 50 wertsteuerhinterziehung auf vorgelagerten Umsatzstufen kannte oder kennen musste, jedoch auf diesen vorgelagerten Umsatzstufen nicht die gesamte geltend gemachte Vorsteuer hinterzogen wurde, der Vorsteuerabzug zur Gänze zu versagen ist. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde.

Im Jahr 2011 erwarb A, der Händler und Kläger des Ausgangsverfahrens ist, von C, der sich für W ausgab, für sein Unternehmen einen Gebrauchtwagen. W wusste, dass C sich für ihn ausgab, und war damit einverstanden. C stellte W eine Rechnung über die Lieferung dieses Wagens für 52.100,84 Euro zuzüglich 9.899,16 Euro Mehrwertsteuer aus, während W anschließend dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Rechnung über 64.705,88 Euro zuzüglich 12.294,12 Euro Mehrwertsteuer ausstellte. W übergab diese Rechnung an C, der sie wiederum an den Kläger des Ausgangsverfahrens weiterreichte.

A zahlte an C insgesamt 77.000 Euro, und zwar 64.705,88 Euro für den Wert des Gegenstands und 12.294,12 Euro Mehrwertsteuer. C behielt diese Beträge vollständig für sich. In sei...

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