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Die Beendigung von Home-Office bzw von Telearbeit
Gesetzliche Vorgaben und kollektivvertragliche Rahmenbedingungen
Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie Home-Office bzw Telearbeit beendet werden können, ohne dabei gleichzeitig das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aufzulösen. Diesem Thema vorgelagert sind die gesetzlichen Vorgangsweisen, die Home-Office bzw Telearbeit im Dienstverhältnis möglich machen. Überdies werden die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (im Folgenden: IT-Kollektivvertrag) und des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes (im Folgenden: Metallgewerbekollektivvertrag), die die Beendigung eines Telearbeitsplatzes regeln, besprochen.
1. Begriffe
Wird die Wohnung des Arbeitnehmers als Arbeitsort vereinbart, ist von einem „Heimarbeitsplatz“ oder einem „Home-Office“ die Rede. Zumeist findet diese Arbeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), in der Regel Telefonie, Computer und Internet, statt, wofür der Begriff „Telearbeit“ verwendet wird. Für diese ist neben dem IKT-Einsatz charakteristisch, dass sie außerhalb des Betriebs stattfindet – dies muss aber nicht zwangsläufig die Wohnung des Arbeitnehmers sein.
Mit Telearbeit werden auch weitergehende Lockerungen des Arbeitsortes ermöglicht, bis hin zu einer freien Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer, in der Regel verbunden mit der Auflage, online erreichbar zu sein. Dann ist zumindest für einen Teil der Arbeitszeit kein konkreter Arbeitsort, nämlich die Wohnung, vereinbart, sondern dem Arbeitnehmer ein noch weiterer Spielraum belassen.