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AR aktuell 5, Oktober 2020, Seite 17

Ist der Auszahlungszeitpunkt von Corona-Prämien frei gestaltbar?

Stefan Schuster

Das 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) räumt ua den Vorteil einer steuerfreien Corona-Prämie für Arbeitnehmer ein. Mit Blick auf das Jahresende stellt sich aus Cashflow-Perspektive für manche Unternehmen die Frage, ob die steuerfreie Auszahlung auch im Jahr 2021 erfolgen kann.

1. Die Corona-Prämie

Die Corona-Prämie, die für das Kalenderjahr 2020 gewährt wird, ist steuerfrei. Die Voraussetzungen dafür sind, dass

  • Zulagen/Bonuszahlungen/Prämien aufgrund der COVID-19-Krise

  • ausschließlich zu diesem Zweck

  • zusätzlich zu bisherigen Zahlungen

  • im Kalenderjahr 2020 und

  • in Höhe von maximal 3.000 € pro Dienstnehmer

geleistet werden.

Die in den Gesetzesmaterialien genannte Einschränkung, dass damit Arbeitnehmer in systemkritischen Bereichen gemeint sind, scheint im Gesetzestext nicht auf. Daher ist von der Steuerfreiheit für alle echten Dienstnehmer auszugehen.

Liegen genannte Bedingungen vor, so sind die Prämien lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Befreiung von der Kommunalsteuer (KommSt), dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und dem Zuschlag zum DB (DZ) ist erst im Nachhinein gesetzlich normiert worden. Auch wenn in der Literatur jüngst eine Lohnnebenkostenfreiheit ber...

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