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AR aktuell 5, Oktober 2020, Seite 15

Haftung nicht börsenotierter Gesellschaften bei der Emission von Eigenkapital

Christian Hoenig

Bei börsenotierten Gesellschaften hat die Judikatur schon vor einiger Zeit klargestellt, dass Anleger im Fall eines falschen oder irreführenden Prospekts Schadenersatz von der Gesellschaft verlangen können. Dies war trotz der Haftungsvorschrift des § 11 KMG (Kapitalmarktgesetz) umstritten, weil einige meinten, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften sowie die Lehre vom fehlerhaften Verband (LfV) einer Schadenersatzzahlung oder einer Rückabwicklung des Aktienkaufs entgegenstehen würden. Der OGH hat – dem BGH folgend – jedoch festgestellt, dass ein geschädigter Anleger wie ein Drittgläubiger und nicht wie ein Aktionär zu behandeln sei. Kapitalerhaltungsvorschriften bzw die LfV stünden dem nicht entgegen.

Ungeklärt ist die Frage, ob Gleiches auch für nicht börsenotierte Gesellschaften, also insbesondere KMU und Start-ups, gilt. Immerhin gilt § 11 KMG für diese Fälle nicht. Der Autor hat sich mit diesem Thema kürzlich in einem umfangreichen Beitrag auseinandergesetzt. Im Folgenden werden die Argumente, die für eine Gleichbehandlung börsenotierter und nicht börsenotierter Unternehmen in der Rechtsform von AGs und GmbHs sprechen, kurz nachgezeichnet.

1. Ungerechtfertigte Bereicherung und falsche Anreize

Im Fall ein...

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