BVergG 2018 § 371. Beendigungsrecht des
Auftraggebers, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
Anlage 3 Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
§ 371. Beendigungsrecht des Auftraggebers
Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde.
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