BVergG 2018 § 33. Wahl des offenen oder des nicht offenen
Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
§ 33. Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
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