BVergG 2018 § 310. Gründe für den Widerruf eines
Vergabeverfahrens, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 310. Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
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