BVergG 2018 § 296. Einreichen der Angebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
§ 290.
7. Abschnitt Das Angebot
§ 296. Einreichen der Angebote
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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