BVergG 2018 § 246. Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

3. Abschnitt Fristen

2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

§ 246. Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit

Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist.

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