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BVergG 2018 § 152. Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 123.

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn

§ 152. Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVII vorsehen, dass nur partizipatorische Organisationen teilnehmen können.

(2) Partizipatorische Organisationen im Sinne des Abs. 1 sind Rechtsträger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß Anhang XVII,

2. ihre Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen; etwaige Gewinnausschüttungen oder –zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen und

3. die Management- oder Eigentümerstruktur beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger.

(3) Die Laufzeit der gemäß Abs. 1 vergebenen Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Organisation, die den Auftrag erhalten soll, darf vom selben öffentlichen Auftraggeber in den letzten drei Jahren keinen Auftrag über die gleichen Dienstleistungen gemäß diesem Paragraphen erhalten haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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