§ 123.
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
§ 134. Allgemeine Bestimmungen
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-87503