2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
2. Abschnitt Bekanntmachungen
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 58. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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