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BVergG 2018 § 184. Freistellung vom Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich, gemeinsame Auftragsvergabe

§ 184. Freistellung vom Anwendungsbereich

(1) Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, wenn

1. eine Sektorentätigkeit in Österreich auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist,

2. ein Antrag gemäß den Abs. 4 oder 5 gestellt wurde und

3. die Kommission entweder fristgerecht den Durchführungsrechtsakt erlassen hat, mit dem die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wird oder den Durchführungsrechtsakt nicht fristgerecht erlassen hat.

(2) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei,

1. wenn die in Anhang XIX genannten Vorschriften des Unionsrechtes in Österreich umgesetzt wurden und angewendet werden, oder

2. - sofern die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllt sind - wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang zu diesem Markt rechtlich und faktisch frei ist.

(3) Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, erfolgt auf der Grundlage von Kriterien, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen. Dazu zählen insbesondere die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen. Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Sektorenauftraggeber an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen des Sektorenauftraggebers zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substantiellen Preisunterschieden Rechnung getragen.

(4) Ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, beizufügen. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom S. 39, aufgeführten Angaben zu enthalten. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren.

(5) Ist ein die betreffende Sektorentätigkeit ausübender Sektorenauftraggeber der Ansicht, dass eine Tätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 in Österreich auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, kann er die Erlassung eines entsprechenden Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission beantragen. In diesem Fall hat er den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Antragstellung bei der Kommission zu informieren. Der Antrag an die Kommission hat zumindest die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 aufgeführten Angaben zu enthalten. Hat die für die betreffende Sektorentätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme abgegeben, ob die Tätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, so ist diese Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Die Einbringung des Antrages bei der Kommission hat im Wege des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen. Von einer Antragstellung ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu informieren. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilt, sofern die entsprechenden Unterlagen der Kommission nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurden, der Kommission alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in den Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind. Sofern eine begründete Stellungnahme der für die betreffende Sektorentätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde nicht bereits durch den Antragsteller übermittelt wurde, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln.

(6) Anträge gemäß den Abs. 4 oder 5 können mit Zustimmung der Kommission in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets geändert werden. Ist bereits ein Verfahren gemäß den Abs. 4 oder 5 für eine bestimmte Sektorentätigkeit anhängig, so gelten zeitlich nachfolgende Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist für die Kommission bei der Kommission eingehen, nicht als Neuanträge.

(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder eine Bekanntmachung der Kommission über die nicht fristgerechte Erlassung eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission gemäß Art. 2 Abs. 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 betreffend einen Antrag gemäß den Abs. 4 oder 5 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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