BVergG 2018 § 129. Einreichen der Angebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
§ 123.
7. Abschnitt Das Angebot
§ 129. Einreichen der Angebote
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
YAAAA-87503