Anlage XXI Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
A. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.
4. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
5. Schlusstermin für den Eingang der Angebote;
6. Angaben zur elektronischen Kommunikation.
B. Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.
4. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
5. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
6. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
7. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
8. Angaben zur elektronischen Kommunikation.
C. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);
3. Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
4. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.
5. Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;
6. Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;
Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
7. Teilnahmeberechtigung;
8. Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
9. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
10. Angaben zur elektronischen Kommunikation.
D. Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.
3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.
4. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;
5. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
6. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
7. Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;
8. Angaben zur elektronischen Kommunikation.
E. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
3. Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
4. Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.
F. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:
1. Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
2. Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;
3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;
4. Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
5. Angabe zum Verfahren;
6. Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;
7. Angaben zur elektronischen Kommunikation.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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