2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation
3. Abschnitt Fristen
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 77. Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist
Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-87503