§ 77.
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
§ 77. Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist
Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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