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BVergG 2018 § 53. Veröffentlichung eines Beschafferprofils, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation

2. Abschnitt Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 53. Veröffentlichung eines Beschafferprofils

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefonnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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