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BVergG 2018 § 45. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

§ 45. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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