BVergG 2018 § 45. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des
Wettbewerbes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
§ 45. Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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