BVergG 2018 § 39. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

§ 39. Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenaufgrund einer Rahmenvereinbarung

Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-87503