Anlage 8 1. Abschnitt Kerndaten für die Bekanntmachung
§ 379. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom , S 2, bleibt unberührt.
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