6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 377. Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
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